Dienstleistungen – Subunternehmerhaftung

Dienstleistungen – Subunternehmerhaftung

Der Bundesrat hat am 26. Juni 2013 beschlossen, die Solidarhaftung für Subunternehmer per 15. Juli 2013 in Kraft zu setzen. Die Solidarhaftung ermöglicht es, dass der Erstunternehmer für die Nichteinhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch seine Subunternehmer haftbar gemacht werden kann (Art. 5 Entsendegesetz). Die Umsetzung der Solidarhaftung wird in der Entsendeverordnung (EntsV) konkretisiert.

Die Solidarhaftung gilt für das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe. Werden die in der Schweiz geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen von einem Subunternehmer nicht eingehalten, kann der Erstunternehmer neu zivilrechtlich für die Arbeitnehmerforderungen belangt werden. Er haftet für jeden einzelnen Subunternehmer innerhalb einer Vergabekette.

Nähere Informationen entnehmen Sie der nachstehenden Beilage, Wirksamkeit der Solidarhaftung.

Allgemein verweisen wir auf die Webseite des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO

 

Dokumente